Anhang I TÜPrKostO1992GebVAnpV
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2047 - 2051)
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben: bis 100 qm Heizfläche3,04 x H + 110,-, über 100 qm bis 500 qm Heizfläche1,24 x H + 283,-, über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche1,04 x H + 377,-, über 3.000 qm Heizfläche0,94 x H + 629,-, 0,14 x N + 110,-.1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form46,- DM.1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag152,- DM.1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb 82,- DM 152,- DM.1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt bis 50 Liter90,- DM, über 50 Liter bis 400 Liter105,- DM, über 400 Liter bis 2.000 Liter142,- DM, über 2.000 Liter bis 5.000 Liter189,- DM, über 5.000 Liter bis 10.000 Liter225,- DM, über 10.000 Liter225,- DM und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter21,- DM. H = n x l x d(tief)a x piEs bedeuten:nAnzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max =------------ 2 x d(tief)almittlere beheizte länge der Rohre in m,d(tief)aRohraußendurchmesser in m,bBreite der Rohrwand in m. d(tief)a H = n x l x ------------ x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((--------------) + (t - d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet. - äußere Prüfung0,95fache )einer Jahresgebühr- innere Prüfung0,95fache )-Wasserdruckprüfung0,70fache )
bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM
mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden
oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden
bis 4,00 t/h44,8 x D + 80,-oder bis 2,75 MW63,9 x Q + 80,-über 4,00 t/h22,4 x D + 168,-oder über 2,75 MW31,9 x Q + 168,-.